Starke Schutzregelungen zur Kurzarbeit in den ver.di-Tarifverträgen bei der Telekom

Die Corona-Pandemie wirkt sich sehr unterschiedlich auf die einzelnen Wirtschaftszweige aus. Während im Gesundheitswesen, dem Lebensmitteleinzel- und vor allem im Versandhandel die Beschäftigten nicht wissen, wie die Mehrarbeit gestemmt werden soll, sind z.B. in der Tourismusbranche und im Gastgewerbe viele Arbeitsplätze direkt von der Krise bedroht. Da nicht absehbar ist, wie lange die Einschränkungen aufrechterhalten werden, versuchen viele Arbeitgeber, die Lohnkosten durch die Beantragung von Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit (BfA) zu senken.

Dabei wird das durch die Absenkung der Wochenarbeitszeit (bis hin kompletten Wegfall der Tätigkeit) verringerte Arbeitsentgelt durch die BfA teilweise ausgeglichen. Zwar muss das Kurzarbeitergeld weder versteuert werden noch werden Sozialabgaben fällig, dennoch entsteht beim Einkommen der betroffenen Beschäftigten ein Defizit.

Auch die Auswirkungen der derzeitigen Krise auf die Arbeitsplätze der Telekom sind sehr unterschiedlich. Bei Kolleg*innen, die mit der Aufrechterhaltung der Netzinfrastruktur beschäftigt sind, wirkt sich die starke Auslastung der Telekom-Netze auch durch eine erhöhte Arbeitsbelastung aus. Andererseits gibt es Kolleg*innen, die durch Schließung der T-Shops, Verschiebungen von Projekten oder wegbrechenden Kundenaufträgen von Geschäfts- und Systemkunden deutlich weniger zu tun haben. Bei der PVG ist Kurzarbeit seit Mitte März gegeben, für die T-Systems wird aktuell über Maßnahmen verhandelt.

Für die ver.di Mitglieder zahlt es sich jetzt aus, dass ver.di beim Abschluss der Manteltarifverträge teilweise vor über zehn Jahren Schutzregelungen für den Fall von Kurzarbeit festschreiben konnte. Dabei wurde damals geregelt, dass der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld auf 80% des Bruttolohns aufstocken muss. Diese Regelung konnte in der gerade erst beendeten Tarifrunde für die Beschäftigten des Operativen Segments Deutschland und der PVG sogar auf 85% verbessert werden.

Durch die (bei Tarifverträgen anderer Branchen nicht übliche) Orientierung des Zuschusses bei Kurzarbeit am Bruttolohn und die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit des Kurzarbeitergeldes, erhalten die betroffenen Beschäftigten im Telekom-Konzern im Falle von Kurzarbeit zwischen 95%  und 100% des üblichen Nettolohns ausgezahlt.

Es besteht aus gewerkschaftlicher Sicht also kein Grund, mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen über den Aufbau von Gleitzeitschulden oder ähnliche Maßnahmen abzuschließen.