Versorgung: Zeiten vor dem 17. Lebensjahr sind ruhegehaltfähig

Dienstzeiten vor dem 17. Lebensjahr müssen bei der Versorgung von Beamtinnen und Beamten des Bundes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Die Nichtberücksichtigung verstößt gegen europäisches Recht. So hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit einem bemerkenswerten Urteil vom 20. April 2023 entschieden.

Das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) sei unionsrechtskonform auszulegen, eine Beschränkung in der Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten dürfe es nicht geben. Der § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BeamtVG dürfe nicht angewandt werden, denn er begründe eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters, die nach Artikel 6 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (RL) 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union (EU) nicht gerechtfertigt sei. Bedeutungsvoll ist das Urteil des BVerwG für alle Versorgungsberechtigten, die vom 03.12.2006 bis zum 11.07.2017 zurruhegesetzt wurden.

Die wichtigen Informationen und Fristen hierzu findet Ihr in dieser Beamteninfo!

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